Vereinsatzung

Satzung des Vereins Tierschutz Bad Salzuflen-Lemgo e.V. vom 28. Mai 1983 in der Fassung vom 22. November 2019

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutz Bad Salzuflen-Lemgo e.V.“.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo unter der Registernummer VR 116 eingetragen.
  3. Er hat seinen Sitz in der Stadt Bad Salzuflen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Tätigkeit der Städte Bad Salzuflen, Alte Hansestadt Lemgo, Herford, Leopoldshöhe und Umgebungen.
  4. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsgebietes Zweiggruppen und Jugendgruppen errichten und Vertrauensmänner und –frauen einsetzen.
  5. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e. V., Bonn und des Landestierschutzverbandes Nordrhein-Westfalen e. V., Herne.

§ 2. Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Eventuelle Unkosten-Erstattungen sind keine Zuwendungen.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
  3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe des Gesetzes nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere.
  4. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern.
  5. Der Verein unterhält auf städtischem Gelände Bad Salzuflens ein eigenes, in den Jahren 1974/1975 gebautes, in 1981/82 erweitertes modernes, massives Tierheim mit Einliegerwohnung für das Pflegepersonal. Es dient vorrangig der Aufnahme von Fundtieren. Ferner werden auch Tiere aufgenommen, die zum Beispiel durch Sterbefälle oder durch Fortzug des ursprünglichen Tierhalters herrenlos geworden sind. Ebenfalls werden auch Tiere aufgenommen, deren Halters sich des Tieres entledigen wollen, sogenannte Abgabetiere. Darüber hinaus nimmt der Verein auch Tiere in Pension.

§ 3. Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

§ 4. Personenbegünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5. Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden, Ehrenmitglieder ernannt und Jugendgruppen eingerichtet werden.
  2. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens 10 Jahre alt sein. Diese Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitglieds trifft der Vorstand. Jedem Mitglied des Vereins wird die Vereinssatzung und die Mitgliedskarte ausgehändigt.
  4. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) Durch freiwilligen Austritt,
    b) Durch Ausschluss,
    c) Durch Tod.
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
    a) Wenn eine, für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr gegeben ist, bzw. zutrifft,
    b) Wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz mehrmaliger (mindestens 2 x) schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt,
    c) Wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, Unfrieden im Verein stiftet oder sein Ansehen schädigt.
  8. Über den Ausschluss nach Nr. 7 a) und c) entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses nach Anhörung des Mitglieds; über den Ausschluss nach Nr. 7 b) entscheidet der Vorstand ohne weitere Anhörung durch Streichung des Zahlungssäumigen von der Mitgliederliste

§ 6. Beitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Mitglieder von Jugendgruppen zahlen einen ermäßigten Unkostenbeitrag, dessen jährliche Höhe ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen bestimmt der Vorstand. Dieser darf die von den natürlichen Mitgliedern zu zahlenden Beiträge nicht unterschreiten.
  3. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres – siehe § 14 – zu entrichten.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags-Pflicht befreit; sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder (§ 5 Ziffer 4).

§ 7. Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) Der Vorstand,
    b) Der Verwaltungsausschuss,
    c) Die Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder der Vereinsorgane, insbesondere Vorstand und Verwaltungsausschuss, haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8. Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) Dem Vorsitzenden,
    b) Den beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist im Außenverhältnis allein zur Vertretung berechtigt.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner Wahl für die Dauer von zwei Jahren.
  4. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 9. Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Verwaltungsgeschäfte.
  2. Der Vorsitzende leitet und erledigt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Er beruft und leitet die Sitzungen des Verwaltungsausschusses und die Mitgliederversammlungen.
  3. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass das Vermögen des Vereins mündelsicher angelegt wird. Zu Ausgaben von mehr als Euro 5000,00 im Einzelfall, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind oder bei der Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind, oder bei der Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung des Verwaltungsausschusses erforderlich.
  4. Die Geschäftsführung kann von einem der stellvertretenden Vorsitzenden mitübernommen werden.
  5. Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind von dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das gleiche gilt für die vom Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses gefassten Entschließungen über vermögensrechtliche Angelegenheiten.
  6. Das Amt des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und die Verwaltungsausschussämter werden ehrenamtlich geführt.
  7. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und die der Mitgliederversammlung gebunden.
  8. Alle im Verein mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Personen sind dem Vorsitzenden für die gewissenhafte Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.

§ 10. Verwaltungsausschuss

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten wird ein Verwaltungsausschuss bestellt.
  2. Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
    a) Der Schriftführer
    b) Der stellvertretende Schriftführer
    c) Der Kassenführer
    d) Der stellvertretende Kassenführer und Bis zu sechs weitere Mitglieder, die regelmäßig für die Vereinsaufgaben tätig sind, es sei denn, die Mehrzahl der Ausschussmitglieder stimmt gegen eine dieser Personen.
  3. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner Wahl auf zwei Jahre. Scheidet jedoch im Laufe der Wahlperiode ein Mitglied des Verwaltungsausschusses aus, so kann von dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuss aus den Reihen der Mitglieder eine Ersatzwahl vorgenommen werden.
  4. Der Verwaltungsausschuss beschließt unter dem Vorsitz des Vorsitzenden über folgende Vereinsangelegenheiten:
    a) Den Haushaltsplan
    b) Außerplanmäßige Ausgaben über Euro 5.000,00 im Einzelfall
    c) Ehrungen von Mitgliedern
    d) Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden als ausschlaggebend.
  6. Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, die dem Zweck und Zielen des Vereins und der Tierschutzarbeit entgegenstehen, muss der Vorsitzende beanstanden.

§ 11. Rechnungsprüfer

  1. Das Kassenwesen ist für jedes abgelaufene Jahr durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
  2. Die Rechnungsprüfer haben der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, im Laufe des Jahres Kassenprüfungen vorzunehmen.
  3. Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand und nicht dem Verwaltungsausschuss angehören.

§ 12. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  3. Versammlungen der Mitglieder beruft der Vorsitzende nach Bedarf im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss.
  4. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet möglichst im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt.
  5. Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorstand je nach Notwendigkeit einberufen. Sie sind auch binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen. Geheime Wahlen finden statt, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird. Zu Beschlüssen der Hauptversammlungen und der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Die ordentliche Jahreshauptversammlung, außerordentliche JHVen und die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnungen den Vereinsmitgliedern bekanntzugeben. Anträge für die Versammlungen sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden können bzw. sollen, entscheidet der jeweilige Vorsitzende.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, welche von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer, gegebenenfalls von einem von der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.§ 13. Auflösung des Vereins
  9. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes nach Anhörung des Verwaltungsausschusses. Die Einladung zu der außerordentlichen Hauptversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, muss vier Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen.
  10. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen, sofern ¾ der abgegebenen Stimmen sich für die Auflösung des Vereins aussprechen. Die Abstimmung ist schriftlich und geheim.
  11. Die Auflösung wird erst wirksam, wenn eine zweite, gleichartige Abstimmung das gleiche Stimmverhältnis erbringt. Die zweite Versammlung findet frühestens einen Monat nach der ersten statt.
  12. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Rechtsnachfolger. Ist ein solcher nicht vorhanden, fällt das Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e. V., Bonn zur Verwendung für die in dessen Satzungen vorgesehenen Zwecke.
  13. Den Abwickler ernennt der Deutsche Tierschutzbund e. V.

§ 14. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 15. Schlußbestimmungen

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO. Nähere Festlegungen trifft eine vom Vorstand aufzustellende und zu beschließende Datenschutzordnung.

Bad Salzuflen, den 22. November 2019
Der Vorstand

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